35 21. Tierquälerei Tierquälerei wird gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 21.1 Objektive Tatkomponente Das Rind E.________ hat vorliegend auf dem Transport zum Schlachthof während 15-20 Minuten unnötig an Stress und Schmerzen gelitten. Das geschützte Rechtsgut der Würde und des Wohlergehens des Tieres wurde damit, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, vergleichsweise nicht stark verletzt. Der Beschuldigte hat den Transport nicht selber vorgenommen.