Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht, wenn auch nicht ganz leicht zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren erachtet die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochenen 40 Strafeinheiten als eher tief und hält eine Strafe in der Grössenordnung von 50-60 Strafeinheiten für angemessen. Auf die konkrete Festsetzung kann mit Blick auf das Ergebnis der Gesamtstrafenbildung sowie das Verbot der reformatio in peius verzichtet werden (siehe Ziff. 21.4 unten).