Subjektive Tatschwere Im Unterschied zur Vorinstanz ist die Kammer der Ansicht, dass der Beschuldigte in Bezug auf das Ausfüllen der Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle vorsätzlich gehandelt hat, weshalb unter diesem Titel keine Reduktion des Verschuldens erfolgt. Gestützt auf den Hinweis, wonach er die Bescheinigung ausgefüllt habe, weil sein Mitarbeiter den ganzen Tag unterwegs gewesen sei, ist davon auszugehen, dass betriebliche Gründe der Anlass für das Vorgehen des Beschuldigten waren. Dies erhöht das Verschulden nicht.