_ auf der Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle bestand die Gefahr, dass in Bezug auf die weitere Verarbeitung und den Konsum des Fleisches falsche Entscheidungen getroffen wurden. Dieses Risiko hat sich nicht verwirklicht, weil der Amtstierarzt vorliegend sowohl das lebende wie auch das geschlachtete Tier einlässlich untersucht hat. Der Umstand, dass der Amtstierarzt das lebende Tier noch gesehen hat, ist jedoch nicht dem Beschuldigten, sondern dem reinen Zufall zu verdanken (pag. 208 Z. 12 ff.).