Es kann demnach bereits vorweg genommen werden, dass mit den Strafen für die beiden Tatbestände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, wobei die Kammer wie die Vorinstanz das falsche ärztliche Zeugnis als das im konkreten Fall schwerere Delikt erachtet und deshalb hierfür eine Einsatzstrafe gebildet wird (vgl. pag. 256, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).