19. Vorbemerkung Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von insgesamt 60 Strafeinheiten zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Entsprechend ist die Kammer auch an die Wahl der für den Beschuldigten mildere Strafart der Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe gebunden. Es kann demnach bereits vorweg genommen werden, dass mit den Strafen für die beiden Tatbestände in Anwendung von Art.