vielmehr vom Vortag stammten und somit nicht mehr aktuell waren. Zusätzlich hat er bewusst verschwiegen, dass dem Rind bei der Untersuchung am Vortag Schmerzmittel verabreicht worden war. Der Beschuldigte hat somit direktvorsätzlich gehandelt. 16.5 Fazit Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 318 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig zu erklären.