33 16.4 (Eventual-)Vorsatz Fraglich ist weiter, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, er habe aufgrund der seriösen Untersuchung durch einen Fachspezialisten davon ausgehen dürfen, dass dessen Diagnose richtig sei und habe das Formular gemäss diesem Wissensstand ausgefüllt. Wie unter Ziff. III.14.8 oben ausgeführt, hat der Beschuldigte das Formular am 2. Juni 2018 ausgefüllt, ohne E.______