219) sowie auf die Erläuterung des Veterinärdienstes (pag. 173) korrekt ausgeführt hat, enthält die fragliche Bescheinigung Informationen für den Entscheid der Fleischkontrolle im Rahmen von Notund Krankschlachtungen. Dieser Entscheid wird durch einen amtlichen Tierarzt oder eine amtliche Tierärztin gefällt, der oder die in dieser Funktion als Behörde im Sinne des Tatbestands handelt. Die Bescheinigung ist somit zum Gebrauch einer Behörde bestimmt. Es ist somit entgegen den Vorbringen der Verteidigung unerheblich, ob das falsche Zeugnis zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt war.