32 Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 erfordert zunächst Vorsatz, mithin das Bewusstsein der Unwahrheit des Zeugnisses. Der Vorsatz muss sich auch auf die spezielle Zweckbestimmung des Zeugnisses beziehen. Es genügt, dass der Täter mit einer entsprechenden Möglichkeit rechnet (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 13). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).