318 N 3). Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Tieres oder von den gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 4). Tathandlung ist das Ausstellen eines unwahren Gesundheitszeugnisses (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 6). Das Zeugnis muss für einen besonderen Zweck bestimmt sein. Das Gesetz nennt hierfür drei Fälle, die sich überschneiden können. Einer davon ist, dass das Zeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt ist (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 8-9).