Soweit der Arzt allerdings über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage (aufgrund eingeholter Auskünfte und Krankenakten) für sein Zeugnis verfügt, kann dieses ausnahmsweise auch richtig sein, wenn keine eigene Untersuchung erfolgte. Der Rechtsverkehr muss aber darauf vertrauen können, dass das Attest dem medizinischen Standard entsprechend zustande gekommen ist (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 3).