16. Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses 16.1 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB erfüllen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale hat die Vorinstanz korrekt wie folgt ausgeführt (pag.