__ den Transport zum Schlachthof nicht ohne weitere Schäden übersteht resp. während des Transports unnötigem Leiden ausgesetzt wird, und hat damit eventualvorsätzlich gehandelt. 15.6 Fazit Im Ergebnis hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand mehrerer Vorschriften des Tierschutzgesetzes erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht.