von Freitag auf Samstag verschlechtert habe. Er habe somit nicht vorsätzlich gehandelt. Dem Beschuldigten waren sämtliche der oben genannten Parameter bekannt, aufgrund derer er nicht davon ausgehen durfte, dass E.________ den Transport zum Schlachthof ohne weitere Schäden überstehen würde. Ihm war aufgrund der Umstände der Untersuchung insbesondere bekannt, dass die Diagnose des Achillessehnenrisses mit Unsicherheiten behaftet war. Er wusste, dass E.________ seit der Untersuchung auf den Bauernhof transportiert worden und trotz der verabreichten Schmerzmittel nicht wieder aufgestanden war.