Fraglich ist jedoch, ob er mit dem Ausstellen dieses Zeugnisses ohne vorgängige Untersuchung des Tiers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Kauf genommen hat, dass sich der Zustand von E.________ während des Transports derart verschlechtert, dass sie unnötig leidet. Der Beschuldigte argumentiert hierzu, er habe nicht voraussehen können, dass das Rind nach vollständiger Fixierung im Viehtransportanhänger plötzlich an einer Wirbelsäulenfraktur leiden könnte. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich der Zustand des Rindes E.________ von Freitag auf Samstag verschlechtert habe.