_ ist somit dem Beschuldigten zuzurechnen. 15.5 (Eventual-)Vorsatz Dem Beschuldigten war die Diagnose der Lendenwirbelsäulenverletzung im Zeitpunkt der Ausstellung des Transportfähigkeitszeugnisses unbestrittenermassen nicht bekannt und es entsprach nicht seinem Willen, dass E.________ während des Transports in den Schlachthof leiden würde. Ein direkter Vorsatz kann somit ausgeschlossen werden. Fraglich ist jedoch, ob er mit dem Ausstellen dieses Zeugnisses ohne vorgängige Untersuchung des Tiers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Kauf genommen hat, dass sich der Zustand von E.______