lage, Basel 2019 [nachfolgend BSK StGB-Bearbeiter], N 28 zu vor Art. 24). Die Kammer erachtet die Anwendung der mittelbaren Täterschaft vorliegend als korrekt: Die Beurteilung der Transportfähigkeit lag aufgrund seines Fachwissens und seiner Funktion als Bestandestierarzt in der alleinigen Kompetenz des Beschuldigten und nicht in derjenigen der Tierhalterfamilie. I.________ musste und durfte sich in dieser Frage vollständig auf die Einschätzung des Tierarzts verlassen und handelte selber in Bezug auf diese Frage ohne Wissen und ohne Vorsatz. Der Transport von E.________ ist somit dem Beschuldigten zuzurechnen.