Im von der Vorinstanz auf diese Konstellation angewandten Konstrukt der mittelbaren Täterschaft missbraucht der mittelbare Täter den Tatmittler als «willenloses» oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung. Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit, Hypnose/Trance, Drogen- /Alkoholeinfluss, schuldausschliessende Interessenkonflikte usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auf-