Im Ergebnis hat der Beschuldigte das Rind E.________ somit als transportfähig erklärt, obwohl er aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht davon ausgehen konnte, dass es den Transport zum Schlachthof ohne weitere Schäden überstehen würde, es mithin nicht transportfähig war. Nichts für sich ableiten kann der Beschuldigte aus der Vorgabe des Veterinärdienstes, wonach die Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle 24 Stunden gültig sei.