Danach lag sie jedoch bis zum Transport an nächsten Tag fest und wurde als nicht gehfähig bezeichnet. Im Zeitpunkt des Transports wirkte das Schmerzmittel unbestrittenermassen nicht mehr, die Behandlung durch den Tierarzt war zu dem Zeitpunkt somit nicht mehr wirksam. Es führte denn auch kein Tierarzt am 2. Juni 2018 eine erneute Untersuchung oder Behandlung vor Ort durch. Mangels aktueller tierärztlicher Behandlung konnte E.________ somit nicht in die Kategorie jener Tiere eingeordnet werden, welche nicht gehfähig sind, jedoch wegen tierärztlicher Versorgung unter Einschränkung in einem speziell dazu eingerichteten Fahrzeug transportiert werden können. Bereits aus der korrekten Anwen-