Es kann aufgrund des Beweisergebnisses ausgeschlossen werden, dass E.________ zu den Tieren mit leichter Einschränkung am Bewegungsapparat gehörte, die mit Einschränkungen für den Transporteur ohne Weiteres transportierbar sind. Nicht auf den ersten Blick klar scheint der Kammer jedoch, ob E.________ – wie vom Beschuldigten an anderer Stelle vorgebracht (pag. 198 Z. 36) – in die vom BLV umschriebene Kategorie jener Tiere fiel, welche nicht gehfähig sind, jedoch durch einen Tierarzt oder eine