__ den Transport ohne weitere Schäden überstehen würde. In Bezug auf die erste Frage bringt die Verteidigung vor, E.________ sei in ihrer Beweglichkeit nur leicht eingeschränkt gewesen und in Anwendung der Fachinformation des BLV somit eindeutig transportfähig gewesen (pag. 399 Ziff. 47). Damit widerspricht sie jedoch der Aussage des Beschuldigten selber, der das Rind als nicht mehr gehfähig bezeichnet hatte (pag. 122 Z. 59). Es kann aufgrund des Beweisergebnisses ausgeschlossen werden, dass E.________ zu den Tieren mit leichter Einschränkung am Bewegungsapparat gehörte, die mit Einschränkungen für den Transporteur ohne Weiteres transportierbar sind.