Fraglich ist somit in einem ersten Schritt, ob das Rind E.________ in Anwendung der Fachinformation des BLV bereits deshalb als transportunfähig zu gelten hatte, weil es nicht mehr gehfähig war und abgesehen vom kurzen Aufstehversuch während der Untersuchung festlag. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf die Erläuterung des Veterinärdienstes zu klären, ob mit der Untersuchung durch G.________ am Vortag in Kombination mit der telefonischen Auskunft der Tierhalterfamilie am 2. Juni 2018 sichergestellt wurde, dass der auf diese Weise festgestellte Zustand dem Zustand von E.________ beim Transport entsprach und dass E.________ den Transport ohne weitere Schäden überstehen würde.