Der Beschuldigte und G.________ kamen gemäss Aussagen des Beschuldigten deshalb überein, das Tier sei nicht mehr «gehfähig» gewesen. Sowohl am Tag der Untersuchung, wie auch am Morgen des 2. Juni 2018, frass und trank E.________ und käute wieder. Das verabreichte Schmerzmittel sollte während ca. 12 Stunden wirken und hatte eine Absetzfrist von 24 Stunden. Fraglich ist somit in einem ersten Schritt, ob das Rind E.________ in Anwendung der Fachinformation des BLV bereits deshalb als transportunfähig zu gelten hatte, weil es nicht mehr gehfähig war und abgesehen vom kurzen Aufstehversuch während der Untersuchung festlag.