28 das Tier zeitnah vor der Schlachtung durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt untersucht worden sei. Zeugnisse aufgrund von Angaben des Tierhalters seien nicht zulässig. Die tierärztliche Untersuchung müsse so zeitnah durchgeführt worden sein, dass davon auszugehen sei, der festgestellte Zustand entspreche dem Zustand beim Transport / der Schlachtung. Ein Tier, das den Transporter nicht selbständig und auf allen vier Gliedmassen besteigen und bei dem nicht davon ausgegangen werden könne, dass es den Transport ohne weitere Schäden überstehe, sei nicht mehr transportfähig.