Unter gleichen Voraussetzungen können Tiere, die festgelegen waren, transportiert werden, sofern sie selber in das Fahrzeug gehen können. Demgegenüber sind Tiere unter anderem dann transportunfähig, wenn sie festliegen und nicht mehr gehen können (pag. 9 f.). Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Transportfähigkeit bereits aufgrund der Tatsache, dass E.________ nicht in der Lage war, den Viehanhänger selbständig zu betreten, hätte verneint werden müssen. Weitere Konkretisierungen sind in den Erläuterungen zur tierärztlichen Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle des Veterinärdienstes aufgeführt.