Die Auskünfte durch den Tierhalter seien als Grundlage für das Ausfüllen des Transportfähigkeitszeugnisses nicht zulässig gewesen und hätten eine Untersuchung am Samstagmorgen nicht ersetzt. Der Veterinärdienst stellt im Übrigen nicht in Frage, dass der Beschuldigte die Bescheinigung der Transportfähigkeit gestützt auf die von einem Mitarbeiter durchgeführten Untersuchung unterschreiben durfte. Er weist jedoch darauf hin, dass der Beschuldigte dadurch die Verantwortung für das Unterschriebene trage. 15.3.3 Erwägungen der Kammer