den klinischen Parametern, weshalb aufgrund dieses Abliegens der Verdacht auf gravierendere Schäden hätte geschöpft müssen. Zuletzt habe auch die Tatsache, dass das Rind am Freitag mittels einer Schaufel habe verladen werden müssen, gezeigt, dass es nicht mehr transportfähig gewesen sei. Die Auskünfte durch den Tierhalter seien als Grundlage für das Ausfüllen des Transportfähigkeitszeugnisses nicht zulässig gewesen und hätten eine Untersuchung am Samstagmorgen nicht ersetzt.