Es habe deshalb eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden dürfen und eine erneute Untersuchung unmittelbar vor dem Transport habe sich aufgedrängt. Im Verzicht darauf liege der strafrechtlich relevante Vorwurf an den Beschuldigten. Als erfahrener Tierarzt habe der Beschuldigte gewusst, dass sich der Zustand eines verletzten Tiers rasch verschlechtern könne.