27 Diagnose, sondern nur um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe, hätte nicht der voreilige Schluss gezogen werden dürfen, dass eine Verschlechterung des Zustands durch den Transport ausgeschlossen sei. Zumal er differentialdiagnostisch auch eine Tibialislähmung in Betracht gezogen habe, bei der mit der Möglichkeit eines Schadens im Bereich des Beckens gerechnet werden müsse. Es habe deshalb eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden dürfen und eine erneute Untersuchung unmittelbar vor dem Transport habe sich aufgedrängt.