__, verlassen dürfen. Ebenso dürfe ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er das Tier nicht selber untersucht habe, sondern die Untersuchung durch einen von ihm angestellten Tierarzt habe vornehmen lassen. Ein solches Vorgehen müsse zulässig sein. Der Beschuldigte argumentiert weiter, es sei nicht geklärt, wann genau der nicht transportfähige Gesundheitszustand beim Rind eingetreten sein solle. Zwei bis drei Stunden vor dem Transport hätten die ersten 24 Stunden nach der ersten Untersuchung vom 1. Juni 2018 geendet.