Diese Beurteilung sei bei Transportbeginn weiterhin aktuell gewesen, da das Rind E.________ bereits bei der Untersuchung durch G.________ in einen Viehtransportanhänger verladen worden sei und bis zur Entladung im Schlachthof dort verblieben sei. Sie habe sich darin nicht neu verletzen können und es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich beim Verladen oder nach dem Verladen zusätzlich verletzt hätte. Es habe keine Veranlassung bestanden, am Samstag, 2. Juni 2018, eine erneute vollständige Untersuchung durchzuführen. G.________ habe sich auf die Auskünfte des beobachtenden Landwirtes, F.________, verlassen dürfen.