15.3.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung über eine hinreichende und aktuelle Untersuchungsgrundlage verfügt, welche er für die Erstellung des interessierenden Zeugnisses habe verwenden dürfen. Diese Beurteilung sei bei Transportbeginn weiterhin aktuell gewesen, da das Rind E.________ bereits bei der Untersuchung durch G.________ in einen Viehtransportanhänger verladen worden sei und bis zur Entladung im Schlachthof dort verblieben sei.