zu dessen Untersuchung am Vortag und den telefonischen Auskünften der Tierhalter am Tag selber, welche ihm von G.________ ausgerichtet worden waren. Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschuldigte diese Bescheinigung unter den gegebenen Umständen ausstellen durfte. 15.3.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung über eine hinreichende und aktuelle Untersuchungsgrundlage verfügt, welche er für die Erstellung des interessierenden Zeugnisses habe verwenden dürfen.