Seine Handlung bestand darin, dass er die tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle am 2. Juni 2018 ausgefüllt und das Tier darin als transportfähig bezeichnet hat, obwohl es aufgrund seiner Verletzung nicht transportfähig war. Diese Bescheinigung hat er ausgestellt, ohne das Tier selber untersucht zu haben und stützte sich dabei auf die Angaben von G.________ zu dessen Untersuchung am Vortag und den telefonischen Auskünften der Tierhalter am Tag selber, welche ihm von G.________ ausgerichtet worden waren.