26 letzt. Insbesondere liegt mit der Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________ ein Taterfolg der Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor. 15.3 Tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten Der Beschuldigte hat E.________ nicht selber zum Schlachthof transportiert. Seine Handlung bestand darin, dass er die tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle am 2. Juni 2018 ausgefüllt und das Tier darin als transportfähig bezeichnet hat, obwohl es aufgrund seiner Verletzung nicht transportfähig war.