Während dieser Fahrt von 15-20 Minuten hat das Tier an Schmerzen und Stress gelitten, was dazu führte, dass es in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung nahe am Kreislaufschock/Kollaps beim Schlachthof ankam. E.________ hat während des Transports an übermässigen Schmerzen gelitten und wurde damit im Sinne von Art. 3 TSchG in seiner Würde und seinem Wohlergehen verletzt. Der Transport kann trotz der sichtlichen Bemühungen der Tierhalter nicht als schonend in Sinne von Art. 15 TSchG bezeichnet werden. Das Tier hätte in Anwendung von Art. 155 Abs. 1 TschV am 2. Juni 2018 nicht transportiert werden dürfen.