Angst vermieden werden. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 15 TSchG sind Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Nach Art. 16 Abs. 1 TSchV ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Nach Art. 155 Abs. 1 TschV dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.