15. Vorwurf der Tierquälerei 15.1 Tatbestandsmerkmale Die Vorinstanz hat die im Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 aufgeführten Vorschriften gemäss Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) und Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) korrekt wie folgt wiedergegeben (pag. 253 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.