197 Z. 34). Dem Beschuldigten war insofern bekannt, dass das Tier nach der Untersuchung ohne erneut aufzustehen auf den Bauernhof transportiert worden war und am nächsten Morgen immer noch im Viehanhänger lag, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt gefressen, getrunken und wiedergekäut hatte. Der Entscheid, E.________ zu schlachten, wurde nach Angaben des Beschuldigten gefällt, weil das Tier innert der 12 Stunden, in denen das Schmerzmittel wirkte, nicht bedeutend besser auf das Bein habe auftreten können (pag. 122 Z. 64). Im Weiteren waren dem Beschuldigten sowohl die Fachinformation Tierschutz «Nutztiere: