__ besprechen musste und er konfrontiert mit den anderslautenden Ergebnissen der Untersuchung am geschlachteten Tier angab, es sei schwierig, am liegenden Tier einen Achillessehnenriss festzustellen, ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass diese Diagnose mit einer gewissen Unsicherheit behaftet war. Zusätzlich stützte sich der Beschuldigte auf die telefonischen Angaben der Tierhalter von Samstagmorgen früh, welche ihm von G.________ ausgerichtet worden waren (pag. 197 Z. 34).