Ihm war weiter bekannt, dass G.________ der Ansicht war, E.________ leide an einer Achillessehnenverletzung. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte diese Diagnose ausführlich mit G.________ besprechen musste und er konfrontiert mit den anderslautenden Ergebnissen der Untersuchung am geschlachteten Tier angab, es sei schwierig, am liegenden Tier einen Achillessehnenriss festzustellen, ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass diese Diagnose mit einer gewissen Unsicherheit behaftet war.