Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er diese Bescheinigung erstellt hat, da G.________ den ganzen Tag im Raum C.________ unterwegs war (pag. 50 Z. 43). Der Beschuldigte stand am 1. und 2. Juni 2018 mehrfach telefonisch in Kontakt mit G.________ und stützte sich bei der Bescheinigung der Transportfähigkeit einerseits auf dessen Angaben zur Untersuchung vom 1. Juni 2018. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass ihm dabei auch die im Untersuchungsbericht nicht erwähnte Abgabe von Schmerzmitteln zu Kenntnis gebracht worden war und er der Ansicht war, E.________ sei nicht mehr gehfähig. Ihm war weiter bekannt, dass G._____