Es besteht somit kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. Eine externe sachverständige Begutachtung des geschlachteten Rinds war bei dieser Beweislage nicht angezeigt, ebenso wenig die vom Beschuldigten am 7. Dezember 2020 erneut beantragte Begutachtung (pag. 391). 14.7.7 Umstände der Ausstellung des Transportfähigkeitszeugnisses Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. Juni 2018 die Transportfähigkeit von E.________ bescheinigt hat, ohne sie an diesem Tag oder am Tag zuvor untersucht und somit selber gesehen zu haben. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er diese Bescheinigung erstellt hat, da G.___