Im Gegensatz zur Vorinstanz hat die Kammer in der Gesamtschau keine erheblichen Zweifel daran, dass das Rind E.________ am 2. Juni 2018 und insbesondere bereits vor dem Transport in den Schlachthof an einer Verletzung der Lendenwirbel (und nicht der Achillessehne) gelitten hat, was dazu führte, dass der Transport zum Schlachthof bei ihm starke Schmerzen und Stress verursachte. Es besteht somit kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo.