23 dürfen. Aus diesen Gründen vermag das Fressverhalten von E.________ die festgestellte Verletzung der Wirbelsäule nicht in Frage zu stellen. 14.7.6 Zwischenfazit Im Gegensatz zur Vorinstanz hat die Kammer in der Gesamtschau keine erheblichen Zweifel daran, dass das Rind E.________ am 2. Juni 2018 und insbesondere bereits vor dem Transport in den Schlachthof an einer Verletzung der Lendenwirbel (und nicht der Achillessehne) gelitten hat, was dazu führte, dass der Transport zum Schlachthof bei ihm starke Schmerzen und Stress verursachte.