Der Beschuldigte bringt dazu vor, eine Wirbelsäulenverletzung resp. Verschlechterung des Zustands von E.________ vor dem Transport zum Schlachthof sei aus diesem Grund ausgeschlossen. Auch J.________ gab auf Frage an, ein krankes Tier käue nicht wieder. Er hielt aber auch klar fest, ein Tier, das am Boden festliege, sei schon stark beeinträchtigt (pag. 208 Z. 32). Auch hier hat der Veterinärdienst unter Verweis auf die veterinärmedizinische Fachliteratur differenziert dargelegt, dass dieses Verhalten eine Verletzung der Wirbelsäule nicht per se ausschliesst (pag. 373 Ziff. 14 und pag. 420). Zusätzlich hat J.____