Der Veterinärdienst hat diese Ausführungen von J.________ unter Verweis auf die einschlägige Fachliteratur bestätigt und eingehend dargelegt, weshalb das Fehlen von Lähmungserscheinungen in den Hinterbeinen sowie der von der Verteidigung beschriebenen Froschposition eine Verletzung der Lendenwirbelsäule nicht ausschliesst (pag. 421 ff.). Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass E.________ bis und mit Samstagmorgen gefressen, getrunken und wiedergekäut hat, was von F.________ glaubhaft zu Protokoll gegeben wurde und unbestritten ist (pag. 202 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte bringt dazu vor, eine Wirbelsäulenverletzung resp.