Auch aufgrund dieser Umstände kann aus der Tatsache, dass G.________ am 1. Juni 2018 keine Lendenwirbelverletzung festgestellt hat, nicht abgeleitet werden, eine solche Verletzung habe nicht bestehen können. 14.7.5 Widerspruch der beobachteten Symptomatik zur Diagnose Auch die Einwendung des Beschuldigten, wonach eine Lendenwirbelsäulenverletzung nicht möglich sei, da eine solche bei E.________ eine beidseitige Lähmung der Hinterbeine hervorgerufen hätte bzw. E.________ in diesem Fall in der sogenannten «Froschposition» sitzen würde, vermögen diese Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen.